Eine (auch) opferbezogene Vollzugsgestaltung ist in § 7 StVollzG NRW und § 7 SVVollzG NRW als Grundsatz des Vollzuges niedergeschrieben. Konkret bedeutet dies, dass im gesamten Vollzugsverlauf die Belange von Opfern in Form von Wiedergutmachung, Schutzmaßnahmen und durch Maßnahmen zur Information der Tatopfer wahrzunehmen und zu berücksichtigen sind.

Opfer im Sinne dieser Vorschriften sind Personen,

  • die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge der Straftat war, erlitten haben,
  • die Familienangehörige einer Person sind (Kinder, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner), deren Tod eine direkte Folge der Straftat ist oder
  • die Anspruchsberechtigte aus der Straftat sind (z.B. Nebenklagevertreter).

In der JVA Werl stehen den Opfern von Straftaten Ansprechpersonen zur Verfügung, die in geeigneter Form auf ihre Rechte, insbesondere Auskunftsansprüche, hinweisen und die Opfer bei deren Wahrnehmung unterstützen.

Sie sind Opfer einer Straftat und möchten wissen, welche Rechte Sie haben?

Insbesondere Opfer von Gewalttaten oder Geschädigte, welche oftmals in einer besonderen Beziehung zu dem Gefangenen stehen, können den nachvollziehbaren Wunsch haben zu erfahren, ob und gegebenenfalls wann sie mit einer erneuten Begegnung mit der Täterin oder dem Täter rechnen müssen.

Um Auskunft über die Inhaftierung des Täters und deren Beendigung, die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (Ausführung, Begleitausgang, Ausgang, Langzeitausgang etc.), opferbezogene Weisungen und die Unterbringung des Täters im offenen Vollzug zu erhalten, bedarf es eines entsprechenden schriftlichen Antrages an die Anstalt. Der Datenschutz ist hierbei selbstverständlich gewährleistet. Sensible persönliche Daten werden unzugänglich aufbewahrt. Ohne Einwilligung der Opfer werden keine Daten an Inhaftierte weitergegeben.

Wenn Sie als Opfer einer Straftat eigene zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen möchten, kann Ihnen zudem auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, über welche Vermögensverhältnisse eine Strafgefangene oder ein Strafgefangener oder Sicherungsverwahrter verfügt oder wo die Person plant, nach der Inhaftierung zu wohnen.

Daneben bieten wir Ihnen die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafvollzug an. Diese Maßnahme richtet sich u.a. an Opfer oder deren Angehörige. Entscheidend sind der Wuns

ch der Beteiligten nach einer Vermittlung und das Vorliegen von Grundvoraussetzungen für einen Täter-Opfer Ausgleich.

An wen kann ich mich wenden?

Frau Schübbe (Opferschutzbeauftragte)

Tel.: 02922 981 - 1220

E-Mail: ChristineAnna.Schuebbe@jva-werl.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm

 

Frau Pastoor (Vertreterin der Opferschutzbeauftragten)

Tel.: 02922 981 - 1201

E-Mail: Claudia.Pastoor@jva-werl.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm


Weitere Informationen zu Opferrechten und Opferhilfeeinrichtungen können Sie hier finden:

www.opferschutz.nrw.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

www.toa-servicebuero.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

www.odabs.org externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ausschließlich um eine allgemeine Information handelt, die die Rechtslage und Möglichkeiten stark vereinfacht darstellt. Jede Anfrage wird geprüft. Eine Zusage der gewünschten Informationen im konkreten Einzelfall kann daher an dieser Stelle nicht erfolgen.