Insbesondere für minderjährige Kinder ist die Inhaftierung eines Elternteils meist schwer nachzuvollziehen und bewirkt einen Bruch in der Vater-Kind-Beziehung. Dies stellt den inhaftierten Elternteil auch vor die schwierige Aufgabe, während der Inhaftierung einen vertrauensvollen Kontakt zu seinem Kind wieder aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten.

Um die familiären Kontakte zu minderjährigen Kindern besonders zu fördern, besteht ein erhöhtes gesetzliches Besuchskontingent von zusätzlich zwei Stunden im Monat.

Dieser sog. Familienbesuch dient primär der Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung, sodass nur eine erwachsene Begleitperson (Mutter, Großvater o.a.) zugelassen wird. Für diesen Familienbesuch gibt es einen – für das Personal einsehbaren – Raum, der mit Spielzeug für die Kinder ausgestattet und von dem Regelbesuchsraum abgetrennt ist, um eine geschütztere Atmosphäre zu bieten. In diesem Raum können zwei Gefangene gleichzeitig Familienbesuch empfangen.

Darüber hinaus gibt es eine Vater-Kind-Gruppe. Im Rahmen dieser Gruppe betreten die Kinder ohne Begleitung die Anstalt und werden sodann von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sozial- oder allgemeinen Vollzugsdienstes in Empfang genommen. Die Mütter oder Begleitpersonen könnten sich in einem Warteraum aufhalten. Die Kinder sollen zwischen fünf und 16 Jahre alt sein. Zur Vorbereitung der Treffen führen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes ein Gespräch mit dem Kind und mit dem inhaftierten Vater.

Unter anderem soll es bei dem Treffen im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe ein pädagogisches Angebot geben, bei dem Vater und Kind betreut gemeinsam kochen, backen, spielen oder basteln können. Dieses Treffen soll in einem geschützten Rahmen stattfinden, der die Kinder den aktuellen Ort weitestgehend vergessen lässt. Die erstellten gebastelten Werke könnten die Kinder dann mit nach Hause nehmen.

Auch für minderjährige Kinder stellt die Inhaftierung eines Elternteils eine besonders große Belastung dar. Aus diesem Grund werden in Nordrhein-Westfalen die familiären Kontakte - insbesondere zu minderjährigen Kindern - besonders gefördert.  Um den Bedürfnissen von Familien mit Kindern - auch während des Besuches - besonders Rechnung tragen zu können, ist im StVollzG NRW verankert, dass für minderjährige Kinder ein zusätzliches Besuchskontingent - über das Kontingent des Regelbesuches hinaus - besteht.

Die Besuchsdauer dieser zusätzlichen Besuchszeiten mit Kindern soll eine Dauer von einer Stunde nicht unterschreiten, um einen angemessenen Zeitrahmen für den Kontaktaufbau zur Verfügung zu stellen. Zur Optimierung der Kontakte und Beziehungen von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern wurden außerdem verpflichtende Mindeststandards in einem landesweiten Konzept ausgearbeitet.


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Besuch mit Kindern/ Familienbesuch