Eine (auch) opferbezogene Vollzugsgestaltung ist in § 7 StVollzG NRW und § 7 SVVollzG NRW als Grundsatz des Vollzuges niedergeschrieben. Konkret bedeutet dies, dass im gesamten Vollzugsverlauf die Belange von Opfern in Form von Wiedergutmachung, Schutzmaßnahmen und durch Maßnahmen zur Information der Tatopfer wahrzunehmen und zu berücksichtigen sind.
Opfer im Sinne dieser Vorschriften sind Personen,
- die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge der Straftat war, erlitten haben,
- die Familienangehörige einer Person sind (Kinder, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner), deren Tod eine direkte Folge der Straftat ist oder
- die Anspruchsberechtigte aus der Straftat sind (z.B. Nebenklagevertreter).
In der JVA Werl stehen den Opfern von Straftaten eine Ansprechpartnerin und ein Ansprechpartner zur Verfügung, die in geeigneter Form auf ihre Rechte, insbesondere Auskunftsansprüche, hinweisen und die Opfer bei deren Wahrnehmung unterstützen.
Um Auskunft über die Inhaftierung des Täters und deren Beendigung, die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (Ausführung, Begleitausgang, Ausgang, Langzeitausgang etc.), opferbezogene Weisungen und die Unterbringung des Täters im offenen Vollzug zu erhalten, bedarf es eines entsprechenden schriftlichen Antrages an die Anstalt. Der Datenschutz ist hierbei selbstverständlich gewährleistet. Sensible persönliche Daten werden unzugänglich aufbewahrt. Ohne Einwilligung der Opfer werden keine Daten an Inhaftierte weitergegeben.
Sie sind Opfer einer Straftat und möchten wissen, welche Rechte Sie haben?
Insbesondere Opfer von Gewalttaten oder Geschädigte, welche oftmals in einer besonderen Beziehung zu dem Gefangenen stehen, können den nachvollziehbaren Wunsch haben zu erfahren, ob und gegebenenfalls wann sie mit einer erneuten Begegnung mit der Täterin oder dem Täter rechnen müssen. Daher können Sie auf schriftlichen Antrag beispielsweise Auskunft über die Inhaftierung sowie deren Beendigung oder über die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen erhalten.
Wenn Sie als Opfer einer Straftat eigene zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen möchten, kann Ihnen zudem auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, über welche Vermögensverhältnisse eine Strafgefangene oder ein Strafgefangener oder Sicherungsverwahrter verfügt oder wo die Person plant, nach der Inhaftierung zu wohnen.
Daneben bieten wir Ihnen die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafvollzug an. Diese Maßnahme richtet sich u.a. an Opfer oder deren Angehörige. Entscheidend sind der Wunsch der Beteiligten nach einer Vermittlung und das Vorliegen von Grundvoraussetzungen für einen Täter-Opfer Ausgleich.
An wen kann ich mich wenden?
Hier stehen Ihnen geschulte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der JVA Werl unterstützend zur Verfügung:
Frau SchübbeTel.: 02922 981 - 1220E-Mail: ChristineAnna.Schuebbe@jva-werl.nrw.de
E-Mail: Florina.Gendler@jva-werl.nrw.de
Weitere Informationen zu Opferrechten und Opferhilfeeinrichtungen können Sie hier finden:
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ausschließlich um eine allgemeine Information handelt, die Rechtslage und Möglichkeiten stark vereinfacht darstellt. Jede Anfrage wird geprüft. Eine Zusage der gewünschten Informationen im konkreten Einzelfall kann daher an dieser Stelle nicht erfolgen.