Für Strafgefangene wird der Brief und Paketverkehr in den §§ 18, 21 - 23, 25 - 28, 106 StVollzG NRW geregelt, für Untergebrachte gelten die Bestimmungen der §§ 20, 23 - 25, 27-30, 97 SVVollzG NRW.

Damit Sie ohne Probleme den Kontakt zu Ihrem Angehörigen oder Bekannten halten können, haben wir hier für Sie alle wichtigen Informationen zusammengestellt.

Strafgefangene 

Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, deren Inhalt geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Aus Sicherheitsgründen ist jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen durch die Anstalt zu öffnen und der Inhalt zu kontrollieren. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person – auf Kosten des Gefangenen oder des Empfängers – zurückgesandt oder vernichtet werden.

Grundsätzlich kann ein Gefangener uneingeschränkt Schreiben versenden und empfangen. Die Vollzugsabteilungsleiterin/ der Vollzugsabteilungsleiter kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen jedoch untersagen, wenn

  • die Sicherheit und/oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • bei Personen, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch sind, zu befürchten ist, dass der Kontakt mit diesen einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert,
  • Gefangene mit Opfern ihrer Straftaten in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben.

Jede ein- und ausgehende Post wird einer Sichtprüfung auf verbotene Gegenstände (z.B. Geld, SIM-Karten, Drogen) unterzogen. Zudem darf der Schriftwechsel grundsätzlich aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung auch inhaltlich überwacht werden – Von der Inhaltskontrolle sind jedoch bestimmte Schreiben von Absendern des in § 26 StVollzG NRW und § 106 Abs. 2 StVollzG NRW genannten Personenkreises ausgenommen. Auch an diese Personen gerichtete Schreiben der Strafgefangenen werden inhaltlich nicht kontrolliert.

Ebenso wenig wird der Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts überwacht.

Somit gilt das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis, wenn auch nicht uneingeschränkt, auch für Strafgefangene.

Die Kosten des Paket- und Briefverkehrs trägt der Gefangene grundsätzlich selbst.

Sicherungsverwahrte

Untergebrachte dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen, Einrichtungen der Telekommunikation nutzen sowie Pakete versenden und empfangen.

Das Gewicht von Paketen, die ausschließlich Lebensmittel und Genussmittel enthalten, darf einschließlich der Verpackung das Gewicht von 10 kg nicht überschreiten.

Pakete mit sonstigem Inhalt und gemischte Pakete (sowohl mit Lebens- und Genussmitteln als auch mit sonstigem Inhalt) dürfen einschließlich der Verpackung das Gewicht von 20 kg nicht überschreiten. Aufgrund der erforderlichen Kontrolle mittels Röntgengepäckprüfanlage und deren Abmessungen darf die Größe sämtlicher Pakete die Maße 60 cm x 45 cm x 200 cm nicht übersteigen. Gemischte Pakete sollten in gleichem Verhältnis einerseits Lebens- und Genussmittel und andererseits sonstige Gegenstände enthalten. Die anstaltsinternen Bestimmungen bzgl. ausgeschlossener Inhalte können bei dem Untergebrachten selbst in Erfahrung gebracht werden.

Die Kosten für Paket-, Brief- und Telefonverkehr trägt der Untergebrachte grundsätzlich selbst.