§ 2 des Strafvollzugsgesetzes lautet:
"Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein
Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem
Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."
Keine Vollzugsziele sind hingegen die allgemeinen Strafzwecke, wie Vergeltung, Sühne und Schuldausgleich.