Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt auf der Grundlage des landeseigenen Strafvollzugsgesetzes (StVollzG NRW).

Ziel des Strafvollzuges ist es danach, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Hierzu soll – soweit möglich – das Leben im Vollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse angeglichen, die Würde und Persönlichkeit des Gefangenen geachtet und seine resozialisierenden Fähigkeiten aufgebaut, unterstützt bzw. gestärkt werden. Um die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten durch den Gefangenen zu schützen, ist es jedoch auch notwendig, Grenzen zu setzen und diese notfalls mit Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen – insoweit wird die Freiheit des Gefangenen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen sowohl durch Einzel- als auch organisatorische und bauliche Maßnahmen eingeschränkt. Unter dem Sicherheitsaspekt ist auch die Schwerpunktsetzung auf den Behandlungsvollzug zu sehen: Angebote im Bereich Arbeit und Ausbildung, Therapie, Soziale Hilfe und Alltagshilfe sollen sowohl während als auch nach dem Vollzug die Grundlagen für ein straffreies sowie geordnetes Leben schaffen. Erzwingen kann man die Bereitschaft des Gefangenen zur Mitwirkung an der Behandlung nicht, allerdings ist es Aufgabe der Vollzugsbediensteten, den Gefangenen hierzu beständig zu motivieren und seine Bereitschaft zur Mitarbeit zu wecken.

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt auf der Grundlage des landeseigenen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG NRW) mit den darin ausformulierten Aufgaben.

Ziel der Sicherungsverwahrung ist zunächst einmal, die Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten zu schützen. Zu beachten ist, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstellt. Sie ist eine Maßregel zur Besserung und Sicherung im Anschluss an die Haftstrafe (§ 66 StGB). Damit die Unterbringung aber möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung freiheitorientiert und therapiegerichtet ausgestaltet werden. Letztlich sollen die Untergebrachten – wie auch die Strafgefangenen – befähigt werden, künftig ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen.

Die folgenden Seiten sollen Ihnen einen Überblick über die konkrete Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben in der JVA Werl als einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges geben.